28 Oktober 2022
Verwechslungsgefahr zwischen „NORTH FACE“ und „THE DOG FACE“ aufgrund hoher Unterscheidungskraft der Klagemarke (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.06.2022 – 6 W 32/22 – „THE NORTH FACE“/„THE DOG FACE“)
Grundsätzlich besteht keine hohe Zeichenähnlichkeit zwischen der Verfügungsmarke „THE NORTH FACE“ und dem angegriffenen Zeichen „THE DOG FACE“ mit der Folge, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen würde, vor allem da aufgrund des unterschiedlichen Bedeutungsgehalts der Worte „DOG“ und „NORTH“ davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Zeichen nicht miteinander verwechselt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsmarke in erheblichem Maße bekannt ist und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitzt, so dass der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „DOG“ einerseits und „NORTH“ andererseits das angegriffene Zeichen mit der Verfügungsmarke gedanklich miteinander verknüpfen wird, so dass von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen ist, da es genügt, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
Henriette März
Praxisgruppe für Markenrecht
Diese Veröffentlichung ist eine allgemeine Zusammenfassung des Gesetzes. Sie soll eine auf Ihre konkrete Situation zugeschnittene Rechtsberatung nicht ersetzen.
© Withers & Rogers LLP Oktober 2022