22 November 2023
In meinem jüngsten Kommentar zur Entscheidung des OGH vom 22.11.2022 – 4 Ob 171/22, – „Gasteiner Energy Water“, der im GRUR-Prax Heft 22 am 24. November 2023 erscheint, geht es um die Frage, ob das Zeichen „Gasteiner“ für Getränke als Marke eintragbar ist.
Das österreichische Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung der Wortmarke „GASTEINER ENERGY WATER“ sowie der beiden Wortbildmarken
für diverse Getränke in den Klassen 30 und 32 mit der Begründung ab, dass diese rein beschreibend seien. Der Bildbestandteil sei eine übliche Darstellung von Bergen, die die Deutung des Wortbestandteils als beschreibende geografische Herkunftsbezeichnung sogar noch verstärke. Auch das Gericht, das sich mit der Beschwerde des Antragstellers befassen musste, folgte dieser Auffassung.
Der Begriff „Gasteiner“ wird demnach lediglich als Hinweis auf die Herkunft der Produkte aus der Gebirgsregion Gasteinertal aufgefasst und nicht als fantasievolles unterscheidungskräftiges Zeichen. Es reicht auch nicht aus, dass dem Markeninhaber momentan ein Monopol für die Vermarktung von Mineralwasser aus den Thermalquellen des Gasteinertals zukommt, denn auch Monopolstellungen haben keinen dauernden Bestand.
Bei der Anmeldung einer Marke ist also stets zu beachten, dass diese unter anderem keine Ortsangaben, aber auch keine Namen von beispielsweise Weinlagen oder Mineralwasserquellen für sich beanspruchen.
Unabhängig davon, dass insbesondere bekannte Orte als geographische Herkunftsangabe dienen und damit einer Markeneintragung entgegenstehen, muss die entsprechende Ortsangabe mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können. Lediglich wenn es völlig unwahrscheinlich erscheint, dass die Waren an diesem Ort jemals hergestellt werden können, kommt unter Umständen eine Markeneintragung in Betracht.
Henriette März
Praxisgruppe für Markenrecht
Diese Veröffentlichung ist eine allgemeine Zusammenfassung des Gesetzes. Sie soll eine auf Ihre konkrete Situation zugeschnittene Rechtsberatung nicht ersetzen.
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