10 Mai 2023
“Ei, Ei, Ei, Ei, Ei”, so hatte der Eierlikörhersteller Nordik seine Produkte beworben, genau gesagt zierte dies ein Bild von einem Osternest mit 5 Flaschen verschiedener Eierlikörgeschmacksrichtungen.
Ein anderer bekannter Eilerlikör-Hersteller, Verpoorten, der die Markeneintragung „Eieiei“ bereits seit 1979 für sich in Anspruch nimmt, hatte hiergegen geklagt. Das Gericht gab jedoch dem angegriffenen Unternehmen recht.
Der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf argumentierte, dass die Verwendung des Wortes “Ei” nur ein beschreibender Sachhinweis auf die Kernzutat des Eierlikörs sei und nicht auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten hinweise. Die Wiederholung des Wortes “Ei” verstärke lediglich den Aufmerksamkeitseffekt oder diene als werbemäßige Anpreisung. Die Gesamterscheinung der Online-Werbung, einschließlich des Osternests und der ei-förmig umrahmten Eierlikörflaschen, sowie das Unternehmenskennzeichen der Beklagten sprachen ebenfalls gegen eine Verletzung der Klagemarke “Eieiei”.
Es könne einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden, auf den Grundstoff Ei hinzuweisen, so der Senatsvorsitzende Eifried, Verzeihung, Erfried Schüttpelz.
Die Klägerin kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen, aber vielleicht sollte sie auch nicht weiter herumeiern und sich damit abfinden, dass man manchmal einfach nicht gegen eine gute Portion Humor ankommen kann.