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Bösgläubigkeit bei Anmeldungen

8 November 2022

Bösgläubigkeit bei Anmeldungen (EuG, Urt. v. 07.09.2022 – T-627/21 – Segimerus/EUIPO [Monsoon])

Es ist als missbräuchlich einzustufen, wenn eine Unionsmarke unter Beanspruchung der Priorität nach Art 34 Abs. 1 UMV eingereicht wird und vor Ablauf dieser sechsmonatigen Frist über Jahre hinweg alle 6 Monate abwechselnd in Deutschland und in Österreich nationale Markenanmeldungen durch Vertreter des Markeninhabers oder verbundene Gesellschaften, aneinandergereiht wurden, wobei diese Anmeldungen sukzessive wegen Nichtentrichtung der Anmeldegebühren verfielen.

Es wurde davon ausgegangen, dass sich der Markeninhaber lediglich eine Sperrposition verschaffen wollte, um die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Unionsmarke durch einen Dritten zu verhindern und daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, was den Tatbestand der Bösgläubigkeit erfüllte.

Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. b) UMV können ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden.

Stellt das EUIPO allerdings fest, dass die objektiven Umstände des Falles, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Inhabers der in Rede stehenden Marke bei Anmeldung dieser Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der unternehmerischen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben.

Der Inhaber der in Rede stehenden Marke ist nämlich am besten geeignet, das EUIPO über seine Absichten bei der Anmeldung dieser Marke aufzuklären und Beweise zu liefern, die es davon überzeugen könnten, dass diese Absichten trotz Vorliegens objektiver Umstände rechtmäßig waren.

 

Henriette März

Praxisgruppe für Markenrecht

 

Diese Veröffentlichung ist eine allgemeine Zusammenfassung des Gesetzes. Sie soll eine auf Ihre konkrete Situation zugeschnittene Rechtsberatung nicht ersetzen.

© Withers & Rogers LLP November 2022