Die Zuständigkeitsbefugnisse des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court – UPC) mögen wie ein abstraktes rechtliches Konstrukt erscheinen. Die jüngere Rechtsprechung zeigt jedoch, dass sie ganz konkrete Auswirkungen für Unternehmen haben, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der UPC‑Mitgliedstaaten tätig sind.
Zu verstehen, wie weit die Zuständigkeit des UPC reicht – und was dies für Durchsetzungs‑ und Verteidigungsstrategien bedeutet – kann den Unterschied ausmachen zwischen vorausschauendem Handeln und dem unvorbereiteten Überraschungsmoment.
Von nationalen zu paneuropäischen Unterlassungsverfügungen
Die Idee einer grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung ist nicht neu. Bereits in den 1990er‑Jahren begannen Gerichte in den Niederlanden und anderen EU‑Staaten, paneuropäische Unterlassungsverfügungen zu erlassen, wenn parallele Verletzungen nationaler Patentbenennungen durch zentral gesteuerte Konzernunternehmen begangen wurden. Diese Praxis stützte sich auf die Brüssel‑Verordnung und die sogenannte „Spider‑in‑the‑Web“-Doktrin, die eine Zuständigkeit gegenüber verbundenen Beklagten innerhalb derselben Unternehmensgruppe erlaubte.
Im Jahr 2006 setzte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dieser Entwicklung jedoch Grenzen und stellte klar, dass ausschließlich die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats, in dem ein Patent eingetragen ist, über dessen Rechtsbeständigkeit entscheiden dürfen. Dies führte zu einer fragmentierten Verfahrenslandschaft, in der Verletzungs‑ und Nichtigkeitsfragen häufig vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt wurden.
Der Eintritt des UPC
Mit der Änderung der Brüssel‑Ia‑Verordnung im Jahr 2014 wurde der rechtliche Rahmen neu gefasst, indem das UPC ausdrücklich als gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten für Zuständigkeitszwecke anerkannt wurde. Artikel 71b Absatz 3 integriert das UPC in das europäische Zuständigkeitssystem und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Verfahren gegen Nicht‑EU‑Beklagte ermöglichen, sofern eine ausreichende Verbindung zur EU besteht, etwa durch Vermögenswerte oder relevante wirtschaftliche Tätigkeiten.
Einige Entscheidungen des UPC deuten darauf hin, dass einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen auch Wirkungen über das UPC‑Gebiet hinaus entfalten kann. Die genauen Grenzen solcher Maßnahmen – insbesondere außerhalb der EU – sind jedoch rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Jüngere Rechtsprechung: Ein Wendepunkt
Die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2025 in der Rechtssache BSH Hausgeräte v Electrolux markierte einen bedeutsamen Wendepunkt. Zwar bleibt es den Gerichten weiterhin verwehrt, Patente aufzuheben, die in anderen EU‑Mitgliedstaaten eingetragen sind. Sie dürfen jedoch über Patentverletzungen entscheiden, selbst wenn die Rechtsbeständigkeit als Verteidigungseinwand erhoben wird.
Für Patente in Nicht‑EU‑Staaten des Europäischen Patentübereinkommens (etwa das Vereinigte Königreich oder die Türkei) kann das UPC die Rechtsbeständigkeit inter partes im Rahmen einer Verletzungsprüfung beurteilen. Es ist jedoch nicht befugt, das nationale Patentregister zu ändern oder eine Nichtigkeit mit Wirkung „erga omnes“ auszusprechen.
In ihrer Gesamtheit deuten diese Entwicklungen darauf hin, dass sich der jurisdiktionelle „lange Arm“ des UPC weiter erstrecken könnte als bisher angenommen – insbesondere in komplexen Verletzungsszenarien mit mehreren betroffenen Rechtsordnungen.
Praktische Auswirkungen
Eine Reihe jüngerer Entscheidungen des UPC – viele davon noch in frühen Verfahrensstadien – zeigt, wie diese erweiterte Zuständigkeit in der Praxis Anwendung findet:
- ICM Creations v Mul‑T‑Lock – Das UPC bejahte seine Zuständigkeit für britische Patente und schweizerische Benennungen.
(LD‑Paris‑March‑21‑2025‑procedural‑order‑on‑preliminary‑objection‑UPC_CFI_7022024.pdf) - Dainese v Alpinestars – Entscheidung über die Verletzung eines spanischen Patents.
(4FE650239BBEBDF9F3FB2AF36B491BDA_en.pdf) - Fujifilm v Kodak – Unterlassungsverfügungen erstreckten sich auf britische und deutsche Benennungen.
(22171649F38D5EA5867DA76378B5A2AA_en.pdf) - Dyson v Dreame – Das UPC bejahte seine Zuständigkeit für ein spanisches Patent und verknüpfte einen in der EU ansässigen „Ankerbeklagten“ mit einem in Hongkong ansässigen Beklagten.
(20368_2025 Decision final 14082025_signed all.pdf)
Der strategische Einsatz sogenannter „Ankerbeklagter“ – typischerweise in der EU ansässige Tochtergesellschaften oder Vertreter – hat es dem UPC ebenfalls ermöglicht, Nicht‑EU‑Parteien in seine Zuständigkeit einzubeziehen. Die Grenzen dieses Ansatzes sind jedoch noch nicht abschließend geklärt.
In der Rechtssache Dyson v Dreame hat das Berufungsgericht des UPC mehrere Fragen zum Ankerbeklagten‑Prinzip dem EuGH vorgelegt. Das Ergebnis dieses Vorabentscheidungsverfahrens dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der Long‑Arm‑Zuständigkeit des UPC haben, insbesondere in Bezug auf Beklagte aus Drittstaaten.
Was bedeutet das für Sie?
- Überprüfen Sie Ihren Unternehmens‑Footprint: Selbst eine begrenzte, aber wirtschaftlich relevante Präsenz in einem UPC‑Mitgliedstaat kann eine Zuständigkeit des UPC begründen.
- Planen Sie multidimensionale Strategien: Eine wirksame Durchsetzung und Verteidigung von Schutzrechten erfordert zunehmend ein paneuropäisches Denken.
- Handeln Sie schnell: UPC‑Verfahren verlaufen zügig, und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz können innerhalb weniger Wochen entschieden werden.
Schlussfolgerung
Die Zuständigkeitsreichweite des UPC entwickelt sich dynamisch weiter – geprägt durch gesetzgeberische Reformen und eine wachsende Rechtsprechung. Während die Befugnis zur Patentaufhebung weiterhin begrenzt ist, scheint das Potenzial zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Rechten stetig zuzunehmen.
Der lange Arm des UPC nimmt Gestalt an – und Unternehmen sind gut beraten, sich rechtzeitig darauf einzustellen.
Ernst‑Ulrich Wittmann
UPC Group
Diese Veröffentlichung stellt eine allgemeine Zusammenfassung der Rechtslage dar. Sie ersetzt keine auf Ihre spezifischen Umstände zugeschnittene Rechtsberatung.
© Withers & Rogers LLP März 2026
