Withers & Rogers - Opt-Out während der Sunrise Period
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Opt-out eintragen und zurücknehmen

Durch Eintragen eines Opt-outs entfernen Sie sowohl bei Durchsetzungs- wie auch für Gültigkeitsanfechtungen das Einheitliche Patentgericht (EPG) als Option. Das Opt-out kann in der Regel vom Patentinhaber zurückgenommen werden, um die EPG-Option wiederherzustellen; dies ist jedoch nicht möglich, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Verfahren zu dem Europäischen Patent vor einem der zuständigen nationalen Gerichte stattgefunden hat. Dementsprechend besteht bei Eintragung eines Opt-outs die Gefahr, dass Sie durch Maßnahmen Dritter daran gehindert werden, das EPG in Zukunft zur Durchsetzung in Anspruch zu nehmen. Ebenso kann ein Opt-out nicht mehr eingetragen werden, sobald ein Verfahren vor dem EPG bezüglich des Europäischen Patents stattgefunden hat, auch wenn dieses Verfahren von einem Dritten eingeleitet wurde. Die Zurücknahme eines Opt-outs hat dauerhafte Wirkung, da es nicht möglich ist, ein Opt-out ein zweites Mal einzutragen.

Was ist die Übergangsphase („Sunrise Period“)?

Die Übergangsphase ist ein dreimonatiger Zeitraum von März bis einschließlich Mai 2023, in dem zwar Opt-outs eingereicht und zurückgenommen, jedoch noch keine Klagen beim EPG eingereicht werden können.

Wer kann ein Opt-out wahrnehmen?

Opt-out-Anträge können nur im Namen des/der Inhaber(s) des Europäischen Patents oder der Europäischen Patentanmeldung gestellt werden. Dieses Recht liegt bei jenen Personen, die tatsächlich berechtigt sind, Inhaber (oder Anmelder) des Patents zu sein, unabhängig von den in den bestehenden Registern eingetragenen Namen. Im Falle mehrerer Eigentümer (auch in Situationen, in denen die Eigentümerschaft – selbst eine erloschene Eigentümerschaft – für verschiedene Länder unterschiedlich ist) müssen ALLE Eigentümer der Eintragung oder dem Zurücknehmen eines Opt-outs zustimmen. Bei Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse empfehlen wir, diese Unklarheit zu beseitigen, bevor ein Antrag auf Opt-out gestellt oder ein Opt-out zurückgenommen wird.

Welche 17 Länder werden am 1. Juni 2023 dem EPG angehören?

Die 17 Länder sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden.

Kann ein Opt-out auf einige ausgewählte Länder eingeschränkt werden?

Nein – ein Opt-out bezieht sich auf das gesamte Europäische Patent einschließlich aller Teile/Validierungen.

Wenn das Europäische Patent nur in Ländern außerhalb dieser 17 Länder wirksam ist (z.B. nur im Vereinigten Königreich und in Norwegen), kann/sollte für das Patent dann ein Opt-out eingetragen werden?

Für ein Europäisches Patent kann unabhängig von den Ländern, in denen es zurzeit in Kraft ist, ein Opt-out eingetragen werden. Ab 1. Juni 2023 wird das EPG jedoch nicht mehr für die Entscheidung über die Gültigkeit für Länder außerhalb der 17 Mitgliedstaaten zuständig sein, so dass es sich in der Regel nicht mehr lohnt, zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Opt-out zu stellen.

 

Im folgenden Video werden die Vor- und Nachteile des Opt-outs erörtert. Es wurde im Juni 2022 aufgezeichnet, bevor bekannt wurde, dass das EPG am 1. Juni 2023 eröffnet wird.